Wer den „Like“-Button von Facebook in Webseiten und Online-Shops einbindet, ohne zuvor die Einwilligung vom Nutzer für das Erheben und die Übermittlung der Daten einzuholen, macht sich strafbar. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden.

Der Online-Shop «Fashion ID» hatte den „Gefällt-mir-Button“ von Facebook (sog. „Like“-Button) in seine Website eingebunden. Dagegen klagte 2017 die Verbrauchzentrale NRW.

Die Verbraucherzentrale warf «Fashion ID» vor, der Online-Shop übermittle personenbezogene Daten der Webseiten-Besucher an Facebook Irland, ohne Einwilligung der Nutzer und unter Verstoss gegen die Informationspflichten nach der Datenschutz-Gesetzgebung.

Betreiber muss zuvor Einwilligung des Nutzers einholen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun entschieden, dass den Betreiber einer Website wie Fashion ID eine Mitverantwortung treffe. Der Betreiber müsse vom Nutzer vorher die Einwilligung für das Erheben und die Übermittlung der Daten über den „Like“-Button einholen.

Seit 2018 gilt die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung – auch für die Schweiz

Im Streitfall von 2017 bildete die alte Datenschutzrichtlinie aus dem Jahre 1995 Beurteilungsgrundlage. Diese wurde am 25.05.2018 durch die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), welche auch mittelbar für die Schweiz von Bedeutung ist, ersetzt. Das Urteil dürfte unter bestimmen Voraussetzungen auch unter der neuen DSGVO von Relevanz sein.

Urteil des EuGH, Zweite Kammer, in der Rechtssache C‑40/17 vom 29.07.2019 | curia.europa.eu

Quelle: LawMedia